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Was kann patentiert werdenDie zentrale Rolle bei der Beurteilung der Patentierbarkeit einer angemeldeten Erfindung im DPMA spielt der §1 des Patentgesetzes. Demnach werden Patente für technische Erfindungen erteilt,
Neu ist eine Erfindung, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Nach dem Patentgesetz umfasst der Stand der Technik alle Kenntnisse, die vor der Anmeldung der betreffenden Erfindung beim DPMA schriftlich oder mündlich, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Wichtig ist dabei auch, daß auch Vorveröffentlichungen des Erfinders bzw. des Anmelders selbst zum Stand der Technik gerechnet werden. Patentierbar sind Erfindungen aus allen Gebieten der Technik, die einen planmäßigen Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur Erreichung eines kausal übersehbaren Erfolgs zum Gegenstand haben. Eine Patentierung ist nicht einfach, es reicht nicht aus, daß eine Erfindung neu ist. Sie muß sich auch vom Stand der Technik in ausreichendem Maße abheben. Das Patentgesetz spricht davon, daß sie auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen muß. Gemeint ist damit, daß eine Erfindung dann nicht patentierbar ist, wenn ein auf dem betreffenden technischen Gebiet tätiger Fachmann ohne weiteres auf die entsprechende Lösung kommen kann. Die gewerbliche Anwendbarkeit wird im Grunde von allen technischen Erfindungen erfüllt. Ausgenommen sind Verfahren zur chirurgischen, und therapeutischen Behandlung des menschlichen und tierischen Körpers und bestimmte ärztliche Diagnostizierverfahren. Der Grund dafür liegt darin, daß der ärztliche Beruf kein Gewerbe ist. Nicht zu den technischen Erfindungen zählen nach dem Patentgesetz u.a. Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden, Spiele, betriebswirtschaftliche Regeln, die Wiedergabe von Informationen. Nach dem Gesetzeswortlaut gelten auch "Programme für Datenverarbeitungsanlagen" nicht als patentfähige Erfindungen. Dies betrifft allerdings nur Computerprogramme "als solche". Programmbezogene Erfindungen dagegen sind patentfähig, wenn sie einen technischen Beitrag zum Stand der Technik leisten. Generell von der Patenterteilung ausgeschlossen sind Erfindungen, deren Veröffentlichung oder Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würden. Beispiele hierfür sind Apparate für verbotene Glücksspiele, Einbrecherwerkzeuge, Herstellung eindeutig gesundheitsschädlicher oder gefährlicher Lebensmittel oder Getränke. Neben den Anforderungen, die das Patentgesetz an die Erfindung selbst stellt, gibt es zusätzlich eine wichtige Bedingung, die die am Anmeldetag eingereichten Unterlagen betrifft. In diesen Unterlagen müssen alle wesentlichen Merkmale der Erfindung angegeben sein. Nachträglich können keine Informationen zur angemeldeten Erfindung nachgereicht werden. Dies fordert der Grundsatz der Rechtssicherheit, wonach von vornherein feststehen muß, was unter Schutz gestellt werden soll. Würde sich im nachfolgenden Prüfungsverfahren herausstellen, daß beispielsweise wichtige Informationen über die Erfindung in den Anmeldeunterlagen nicht enthalten sind, so könnte ein Patent nicht erteilt werden, die Anmeldung müßte zurückgewiesen werden. Dieses Erfordernis steht im § 34 des Patentgesetzes. Quelle: Zum Teil DPMA 13.02.2008 |
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