Von der Idee zum Patent

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Wir haben täglich Ideen die wir uns schützen lassen können. Mit der Idee allein aber ist man vor Nachahmungen jedoch nicht geschützt. Sie haben eine Vielzahl von Schutzmöglichkeiten. Da gibt es das Patent, Gebrauchsmuster, Marke, Geschmacksmuster oder den Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz.

Wie und für welche Ideen ist nun ein Patentschutz zu bekommen?

Ideen selbst sind nicht patentfähig. Ein Patent kann für neue, technische Erfindungen erteilt werden, die sich deutlich vom vorhandenen Stand der Technik abheben und gewerblich anwendbar sind. Aus diesen im Patentgesetz im einzelnen geregelten Anforderungen können Sie sehen, dass es sich bei dem Patent um ein technisches Schutzrecht handelt. Zu diesen drei Voraussetzungen für die Patentfähigkeit einer technischen Erfindung ist folgendes zu sagen:

Neuheit:

Die Erfindung muss weltweit neu sein, das heißt, sie darf vor der Anmeldung noch nicht veröffentlicht oder so benutzt worden sein, dass andere Kenntnis von ihr bekommen konnten. Dabei gibt es keine räumlichen oder zeitlichen Beschränkungen. Der Grund für diesen absoluten Neuheitsbegriff: Wer bei den modernen Kommunikationsmitteln solche bereits öffentlich zugänglichen technischen Lehren zum Patent anmeldet, verdient nicht mehr die Belohnung durch die Gewährung eines Ausschließlichkeitsrechts. Deshalb Vorsicht: Legen Sie Ihre Erfindung nicht in Vorträgen dar, beschreiben Sie sie nicht in Fachaufsätzen und stellen Sie sie nicht auf Messen aus, bevor Sie sie zum Patent angemeldet haben. Nach dem Anmeldetag beim Patentamt sind diese Veröffentlichungen dagegen nicht mehr neuheitsschädlich.

Erfinderische Tätigkeit:

Ihre Erfindung muss weiter "Erfindungshöhe" aufweisen. Unter diesem terminus technicus ist zu verstehen, dass nur die Leistung patentfähig ist, die über das hinausgeht, was jedem durchschnittlichen Fachmann bei herkömmlicher Arbeitsweise geläufig ist, wenn er den Stand der Technik verbessern will, die Erfindung sich also nicht naheliegend aus dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des Anmeldetags ergibt. Durch diese hohe Anforderung an die Patentfähigkeit wird erreicht, dass in aller Regel nur technisch wertvolle Erfindungen zum Patent führen.

Gewerbliche Anwendbarkeit:

Mit dem dritten Kriterium, der gewerblichen Anwendbarkeit, wird bezweckt, dass der Erfindergeist in erster Linie für das Gewerbe in nutzbringender Weise angeregt wird und nicht allein die reine Theorie um neue Methoden bereichert. Eine wichtige Einschränkung ist zu beachten: "Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnostizierverfahren, die am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden" (so wörtlich § 5 Abs. 2 Patentgesetz - also sog. Heilverfahren), gelten nicht als gewerblich anwendbare Erfindungen.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so erhält der Anmelder nach Prüfung seiner Erfindung durch das Deutsche Patent- und Markenamt ein Patent.

Was ist nun vom Anmelder beim Einreichen seiner Patentanmeldung zu beachten?

Am Anfang eines Verfahrens steht der Antrag auf Erteilung eines Patents. Rund 61000 Patentanträge wurden 2006 beim Deutschen Patent- und Markenamt registriert. Diesem Antrag - dafür gibt es ein Formblatt - müssen Unterlagen beigefügt werden, in denen die Erfindung so vollständig beschrieben ist, dass jeder Sachverständige sie allein aufgrund dieser Unterlagen nachvollziehen kann.

Achtung!: Eine unvollständige Beschreibung kann nachträglich nicht ergänzt werden. Es kann, anders als in anderen behördlichen oder gerichtlichen Verfahren, nichts nachgeschoben werden, das die ursprüngliche Offenbarung des Erfindungsgegenstands erweitert.

Es ist also für den Patentanmelder sinnvoll, dass er erhebliche Sorgfalt bei der Anfertigung seiner Unterlagen aufwendet, um Mängel seiner Anmeldung von vornherein zu vermeiden. Neben dieser Beschreibung sind Zeichnungen, Patentansprüche und eine Zusammenfassung einzureichen. Die Zeichnungen sollen le-diglich der Erläuterung, der Verdeutlichung und dem besseren Verständnis des Beschriebenen dienen. In den Patentansprüchen wird angegeben, was der Anmelder unter Schutz gestellt haben will. Die Zusammenfassung dient der schnellen technischen Unterrichtung. Sie soll Dritten eine erste Information über den technischen Inhalt der Anmeldung ermöglichen und deshalb aus nicht mehr als 1500 Zeichen bestehen.

18 Monate nach dem Anmeldetag werden die eingereichten Unterlagen in Form einer Offenlegungsschrift veröffentlicht. Die Offenlegung erfolgt ohne Rücksicht darauf, ob das Patentamt mit der Prüfung der Anmeldung bereits begonnen hat und ob die Anmeldung überhaupt patentwürdig ist. Sie dient lediglich der Information der Öffentlichkeit und soll unter anderem den Mitbewerbern ermöglichen, schon frühzeitig festzustellen, was in absehbarer Zeit an störenden Schutzrechten auf sie zukommen könnte. Schon nach der Offenlegung kann der Anmelder von demjenigen, der den Gegenstand der Anmeldung unbefugt benutzt, eine nach den Umständen angemessene Entschädigung verlangen.

Die Prüfung einer Anmeldung auf Patentwürdigkeit durch das Patentamt setzt voraus, dass der Anmelder (oder auch ein an der Durchführung des Prüfungsverfahrens interessierter Dritter) Prüfungsantrag stellt. Er kann dies sofort mit dem Einreichen der Anmeldung tun. Er kann sich dafür aber auch bis zu sieben Jahre nach dem Anmeldetag Zeit lassen.

Übrigens: Gegen eine Gebühr, die niedriger ist als die Gebühr für den Prüfungsantrag und die später auf diese zum größten Teil angerechnet wird, ermittelt das Patentamt die Druckschriften, die für die Beurteilung der Anmeldung in Betracht zu ziehen sind. Das Ergebnis dieser Recherche erleichtert dem Anmelder die Entscheidung "Prüfungsantrag - ja oder nein". Noch besser ist dagegen, wenn vor Einreichen der Anmeldung der neueste Stand der Technik ermittelt wird. Dies kann jeder selbst in der Auslegehalle des Deutschen Patent- und Markenamts in München, im Technischen Informationszentrum Berlin oder in einem Patentinformationszentrum tun.

Sobald Prüfungsantrag gestellt ist, wird die Anmeldung dem zuständigen Prüfer vorgelegt. Jeder der etwa 750 Prüfer bearbeitet selbständig alle Anmeldungen eines bestimmten Fachgebietes, zum Beispiel "Elektronische Schalter" oder "Verpackungsmaschinen". Dafür steht ihm eine exakt auf dieses Fachgebiet zugeschnittene Sammlung von Büchern, Zeitschriften und patentamtlichen Veröffentlichungen aus der ganzen Welt zur Verfügung, der "Prüfstoff", der ständig aktualisiert wird. Dieses umfassende Material ist die Entscheidungsgrundlage für den Prüfer bei der Prüfung jeder Anmeldung auf Neuheit und Erfindungshöhe. Das Ergebnis dieser Prüfung wird dem Anmelder in einem Prüfungsbescheid mitgeteilt, in dem das Prüfungsergebnis eingehend begründet und anhand der ermittelten Druckschriften lückenlos belegt sein muss.

Der Anmelder hat nun die Möglichkeit, in seiner Antwort auf den Prüfungsbescheid zur Argumentation des Prüfers Stellung zu nehmen.

Das gesamte Prüfungsverfahren muss grundsätzlich schriftlich abgewickelt werden. Jedoch kann der Anmelder nach Absprache mit dem Prüfer diesen auch aufsuchen und mit ihm die Erfindung erörtern. Kommt der Prüfer zu dem Ergebnis, dass die Erfindung patentfähig ist, so wird das Patent erteilt und eine Patentschrift gedruckt. Liegt dagegen keine neue schutzwürdige Erfindung vor, so wird die Anmeldung zurückgewiesen.

Die Kosten beim Patentamt betragen für die Anmeldung einschließlich der Erteilung 410,- EURO.

Welche Vorteile bietet das Patent?

Es gewährt dem Patentinhaber ein alleiniges Benutzungs- und Verfügungsrecht, es schützt vor Nachahmung und sichert dem Patentinhaber den Vorsprung vor der Konkurrenz.

Auf eine Klippe ist abschließend noch hinzuweisen: innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Erteilung kann jedermann gegen das Patent Einspruch erheben.

Der Einsprechende muss begründen, warum die Erfindung nach seiner Meinung nicht schutzwürdig ist. Er muss Druckschriften benennen oder durch Vorlage von Zeichnungen, Lieferscheinen oder durch Angabe von Zeugen eine "offenkundige Vorbenutzung" nachweisen. Im Einspruchsverfahren befassen sich mit der Anmeldung neben dem zuständigen Prüfer noch ein weiterer Prüfer eines benachbarten Sachgebietes und der Vorsitzende der Patentabteilung, dem die Prüfer angehören. Stellt dieses Gremium fest, dass die Einsprüche tatsächlich Material enthalten, das einer Aufrechterhaltung entgegensteht, wird das Patent widerrufen.

Eine Nachprüfung der Entscheidungen des Patentamts ist bei Einlegen des Rechtsmittels der Beschwerde durch das Bundespatentgericht gegeben. Der Anmelder, der "sein Patent" vom Patentamt nicht bekommt, kann sich gegen diese Entscheidung beim Bundespatentgericht beschweren. Dasselbe kann der Einsprechende tun, wenn das Patent trotz seines Einspruchs aufrechterhalten wurde.

Ausführliche Informationen über die Arbeit des Patentamts, über das Patenterteilungsverfahren und über die Kosten erhalten Sie kostenlos beim Patentamt in München und Jena sowie im Technischen Informationszentrum Berlin.

Quelle: Zum Teil DPMA 13.02.2008