Geschmacksmuster

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Was kann geschützt werden?

Im Sinne des § 1 Nr. 1 Geschmacksmustergesetz (GeschmMG) ist ein Muster die zwei- oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, welches sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst ergibt. Ein Erzeugnis ist nach § 1 Nr. 2 GeschmMG jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand, einschließlich Verpackung, Ausstattung, grafischer Symbole und typografischer Schriftzeichen sowie Einzelteile, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengebaut werden können. Ein Computerprogramm gilt nicht als Erzeugnis.

Weshalb sollten Sie Ihr Design schützen lassen? Damit es kein anderer tut!

Der Markterfolg eines Produkts hängt vom Preis und der Qualität ab, ganz besonders aber vom attraktiven Design. Das Design eines Produkts wird mit der Strategie und dem Image eines Unternehmens gleichbedeutend sein und zu einem wichtigen Vermögensbestand werden, dessen Wert steigen kann. Wenn Sie sich nicht schützen, werden möglicher weise die Anderen die Nutznießer der von Ihnen getätigten Investitionen sein.

Wann sollte der Schutz beantragt werden?

Tun Sie es sobald wie möglich! Am besten jedoch noch HEUTE!

Was gehört zum Schutzumfang eines Geschmacksmusters?

Das was sichtbar ist, d.h., nur genau das, was in der Wiedergabe sichtbar ist, ist auch geschützt.

Welche Unterlagen sind für eine Geschmacksmusteranmeldung einzureichen?

Um Geschmacksmusterschutz für ein Muster zu erlangen, ist beim Deutschen Patent- und Markenamt ein Antrag auf Eintragung in das Geschmacksmusterregister einzureichen. Die Anmeldung ist an die Dienststelle Jena zu richten, eine Einreichung beim Deutschen Patent- und Markenamt in München oder beim Technischen Informationszentrum in Berlin sowie in Patentinformationszentren, die vom Bundesministerium der Justiz dafür durch Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt bestimmt wurden, ist in gleicher Weise zulässig.

Die Anmeldung muss

  • einen unterschriebenen Eintragungsantrag
  • Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen
  • eine zur Bekanntmachung geeignete Wiedergabe des Musters und
  • eine Angabe der Erzeugnisse, in die das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll

enthalten.

Für die Anmeldung ist das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Antragsformular (R 5703) zu verwenden. Im Falle einer Sammelanmeldung, können Sie bis zu 100 Muster in einer Anmeldung zusammengefass, wenn sie mindestens eine gemeinsame Warenklasse haben, ist zusätzlich das Anlageblatt (R 5703.2) zu verwenden. Für eine Wiedergabe ist das Formblatt (R 5703.1) zu benutzen, auf dem die Darstellungen anzubringen sind.

Wie ist ein Geschmacksmuster darzustellen?

Die Wiedergabe besteht aus mindestens einer farbigen oder schwarz-weißen fotografischen oder sonstigen grafischen Darstellung (z.B. Strichzeichnung) des Musters. Der Anmelder kann zur Wiedergabe des Musters mehrere (maximal sieben) Darstellungen einreichen (z.B. aus verschiedenen Richtungen fotografiertes Muster). Werden mehr als sieben Darstellungen wiedergegeben, bleiben weitere Darstellung unberücksichtigt. Die Wiedergabe ist in drei übereinstimmenden Exemplaren einzureichen. Alle zulässigen Darstellungen des Musters werden bekannt gemacht. Die Darstellungen müssen einerseits das Muster deutlich und vollständig wiedergeben und andererseits als Vorlage für die Bekanntmachung im Geschmacksmusterblatt geeignet sein.

Gibt es noch andere Darstellungsformen?

Nur wenn ein Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung gestellt wird, kann anstelle der Wiedergabe ein flächenmäßiger Musterabschnitt hinterlegt werden.

Ist die Einreichung von Original-Modellen möglich?

Die Hinterlegung von Modellen ist seit dem 01. Juni 2004 nicht mehr möglich.

Was ist beim Schutz von Typografischen Schriftzeichen zu beachten?

Betrifft die Anmeldung ein Muster, das aus typografischen Schriftzeichen besteht, so muss die Wiedergabe des Musters alle Buchstaben des Alphabets in Groß- und Kleinschreibung, alle arabischen Ziffern sowie fünf Zeilen Text, jeweils in Schriftgröße 16 Punkt, umfassen.

Was bedeutet Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe?

Bei Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung wird die Veröffentlichung der Wiedergabe im Geschmacksmusterblatt um 30 Monate, gerechnet vom Tag der Anmeldung an, aufgeschoben, und der Schutz dauert zunächst nur 30 Monate. Sofern eine Priorität beansprucht wurde, beginnt die 30-monatige Aufschiebungsfrist mit dem Prioritätstag.

Bei Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe werden zunächst nur die bibliografischen Daten veröffentlicht. Dadurch fallen zunächst geringere Verfahrenskosten und keine Bekanntmachungskosten an. Die Schutzdauer endet jedoch mit dem Ablauf der Aufschiebungsfrist, sofern der Schutz nicht durch Zahlung der Erstreckungsgebühr innerhalb der Aufschiebungsfrist erstreckt wird. Wurde die Wiedergabe bei Einreichung der Anmeldung durch einen flächenmäßigen Musterabschnitt ersetzt, so ist innerhalb der Aufschiebungsfrist auch eine fotografische oder sonstige grafische Wiedergabe des Geschmacksmusters einzureichen.

Der Anmelder hat während der Dauer der Aufschiebung u.a. die Möglichkeit, seine Marketingstrategien weiterzuentwickeln oder die letzten Fertigungsvorbereitungen zu treffen, ohne dass die Wettbewerber Kenntnis von seinem Geschmacksmuster erlangen. Diese Möglichkeit ist in Bereichen wie der Mode- oder Automobilbranche, in denen eine frühe Bekanntmachung eines Geschmacksmusters den kommerziellen Erfolg eines Produktes gefährden könnte, von großer Bedeutung. Während der Aufschiebungsfrist besteht kein Schutz mit absoluter Sperrwirkung, sondern lediglich Nachahmungsschutz.

Wurde ein Aufschiebungsantrag gestellt, dann entscheidet der Inhaber, ob der Schutz bereits nach 30 Monaten enden oder auf die maximale Schutzdauer von 25 Jahren erstreckt werden soll. Die Erstreckung muss nicht beantragt werden. Sie wird vielmehr durch die Zahlung der Erstreckungsgebühr - und im Fall der Einreichung eines flächenmäßigen Musterabschnittes unter Nachreichung der Wiedergabe des Geschmacksmusters - innerhalb der Aufschiebungsfrist bewirkt.

Wurde die Erstreckung bewirkt, wird die Bekanntmachung der Wiedergabe nachgeholt. Neben der Erstreckungsgebühr ist daher auch die Auslagenpauschale für die Bekanntmachungskosten als Vorschuss zu zahlen.

Wie wird die Anmeldung eines Geschmacksmusters geprüft?

Die Anmeldungen werden in erster Linie auf das Vorliegen der formellen Voraussetzungen geprüft. Darüber hinaus wird geprüft, ob der Gegenstand der Anmeldung ein Muster im Sinne des § 1 Nr. 1 Geschmacksmustergesetz ist, ob das Muster gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstößt oder ob das Muster eine missbräuchliche Verwendung eines der in Art 6 ter der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums aufgeführten Zeichen, Emblem etc. darstellt. Die Geschmacksmusterstelle prüft jedoch nicht, ob das angemeldete Muster tatsächlich die übrigen materiellen Schutzvoraussetzungen (insbesondere Neuheit und Eigenart) erfüllt. Diese Voraussetzungen werden im Streitfall durch die ordentlichen Gerichte geprüft. Ein Muster wird daher auch dann eingetragen, wenn eine oder mehrere der genannten Schutzvoraussetzungen fehlen.

Wie lange dauert das Eintragungsverfahren?

Das Geschmacksmustereintragungsverfahren ist durchschnittlich nach 3-4 Monaten abgeschlossen (Durchschnitt im Jahr 2005: 96 Tage). Bei Anmeldungen mit erheblichen Mängeln kann sich die Bearbeitungszeit entsprechend verlängern, bei mangelfreien Anmeldungen verkürzen. Die Eintragung wird ca. zwei Monate später im Geschmacksmusterblatt bekannt gemacht.

Muss ich einen Anwalt hinzuziehen?

Wenn Sie ein Muster beim Deutschen Patent- und Markenamt anmelden wollen, können Sie dies grundsätzlich selbst tun. Die Entscheidung, ob man sich dabei der Hilfe eines Anwalts bedienen will, ist jedem selbst überlassen. Wer jedoch im Inland weder Wohnsitz, Sitz noch Niederlassung hat, muss sich in einem im Geschmacksmustergesetz geregelten Verfahren durch einen im Inland bestellten Rechts- oder Patentanwalt vertreten lassen. Der Vertreter kann auch Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sein. Jedoch ist dann zusätzlich ein inländischer Rechts- oder Patentanwalt als Zustellungsbevollmächtigter zu bestellen.

Wann tritt der Schutz ein und wie lange kann das Schutzrecht bestehen?

Der Geschmacksmusterschutz entsteht mit dem Tag der Eintragung des Musters in das Geschmacksmusterregister. Die Schutzdauer endet 25 Jahre nach dem Anmeldetag. Das Erreichen dieser Höchstschutzdauer ist jedoch an die Voraussetzung geknüpft, dass der Schutz zum Ende einer jeden Schutzperiode (jeweils 5 Jahre) aufrechterhalten wird. Die Aufrechterhaltung des Schutzes wird durch Zahlung der Aufrechterhaltungsgebühr bewirkt. Die Aufrechterhaltungsgebühr ist bei einer Sammelanmeldung für jedes einzelne Muster zu zahlen. Wird der Schutz nicht aufrechterhalten, so endet die Schutzdauer und die Eintragung des Geschmacksmusters wird im Geschmacksmusterregister gelöscht.

Welche Gebühren sind zu entrichten?

Die Kosten der Anmeldung setzen sich aus der Anmeldegebühr und der als Vorschuss zu zahlenden Auslagenpauschale für die Bekanntmachungskosten zusammen. Die Höhe der Anmeldegebühr beträgt 7,00 EUR pro Geschmacksmuster, mindestens jedoch 70,00 EUR pro Anmeldung. Die Auslagenpauschale beträgt 12,00 EUR pro Schutzrecht (Geschmacksmuster), zu dem die Wiedergabe bekannt zu machen ist. Beachten Sie bitte diese Mitteilung. Wird die Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe beantragt, werden bei der Anmeldung also zunächst keine Bekanntmachungskosten, sondern nur die Anmeldegebühr in Höhe von 3,00 EUR je Muster, mindestens jedoch 30,00 EUR, fällig.

Werden die Gebühren nicht vollständig oder nicht innerhalb von drei Monaten nach em Tag der Anmeldung gezahlt, gilt die Anmeldung als zurückgenommen. Wird der Bekanntmachungskostenvorschuss innerhalb einer vom Deutschen Patent- und Markenamt gesetzten Frist nicht oder in nicht ausreichender Höhe gezahlt, wird die Anmeldung zurückgewiesen.

Die einzelnen Gebühren und Auslagen sowie die Zahlungsmöglichkeiten sind in dem Merkblatt zu Gebühren und Auslagen für Geschmacksmuster (R 5706) wiedergegeben.

Kann die Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch genommen werden?

Ja, wenn dasselbe Geschmacksmuster in einem Vertragsstaat der Pariser Verbandsübereinkunft oder des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation angemeldet wurde, kann dessen Priorität in Anspruch genommen werden. Gleiches gilt, wenn die frühere Anmeldung in einem Staat eingereicht worden ist, mit dem kein Staatsvertrag über die Anerkennung der Priorität besteht, soweit nach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz der andere Staat auf Grund einer ersten Anmeldung beim DPMA ein Prioritätsrecht gewährt (§ 14 Abs. 2 GeschmMG). Die spätere Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt muss innerhalb von sechs Monaten nach der Erstanmeldung erfolgen. Die Angaben von Zeit, Land und Aktenzeichen der früheren ausländischen Anmeldung sowie Vorlage einer Abschrift der früheren Anmeldung sind erforderlich. Die Angaben sind vor Ablauf des 16. Monats nach dem Prioritätstag der vorangegangenen ausländischen Anmeldung zu machen. Es empfiehlt sich, diese Erklärung und Angaben, die fristgebunden sind, bereits zusammen mit der Anmeldung einzureichen.

Die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Priorität für eine frühere inländische Schutzrechtsanmeldung (sog. Innere Priorität) ist im Geschmacksmustergesetz nicht vorgesehen.

Was muss ich bei der Inanspruchnahme einer Ausstellungspriorität beachten?

Wenn Sie eine Ausstellungspriorität in Anspruch nehmen wollen, so haben Sie, falls das Muster nach dem 31. Mai 2004 erstmals zur Schau gestellt wurde, die Zurschaustellung durch eine Bescheinigung zu belegen, die während der Ausstellung von der für den Schutz des geistigen Eigentums auf dieser Ausstellung zuständigen Stelle erteilt worden ist. Für die Bescheinigung soll das vom DPMA herausgegebene Formblatt (R 5708) verwendet werden. Die Ausstellungen, für die eine Priorität in Anspruch genommen werden kann, werden in einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt bestimmt.

 

Quelle: Zum Teil DPMA 13.02.2008