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Technische Erfindungen lassen sich schnell und kostengünstig als Gebrauchsmuster schützen lassen. Natürlich lassen sich auch chemische Stoffe, Nahrungs- und Arzneimittel als Gebrauchsmuster anmelden. Ausgenommen davon sind Verfahren, zum Beispiel Herstellungs- und Arbeitsverfahren oder Messvorgänge. Das schnelle SchutzrechtDas Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA) prüft die formellen und teilweise auch die sachlichen Schutzvoraussetzungen. So stellt die Gebrauchsmusterstelle fest, ob es sich um eine technische Erfindung handelt.Die sachlichen Schutzvoraussetzungen
werden nicht geprüft. Vergewissern Sie sich deshalb durch sorgfältige Recherchen, dass auch diese Voraussetzungen für ein wirksames Schutzrecht bei Ihrer Anmeldung tatsächlich vorliegen. Sonst können Sie nach der Eintragung keine Rechte aus Ihrem Gebrauchsmuster geltend machen. Erfindung ist bis zu zehn Jahre geschütztHier besteht ein wesentlicher Unterschied wischen Gebrauchsmuster und Patent. Der Gebrauchsmusterschutz gilt zunächst für drei Jahre. Nach jeweils drei, sechs und acht Jahren können Sie den Schutz verlängern. Dafür ist nur eine Aufrechterhaltungsgebühr zu zahlen. Gebrauchsmuster gilt für die Bundesrepublik DeutschlandEin Patent können Sie europa oder weltweit anmelden. Diese möglichkeit
haben Sie beim Gebrauchsmuster nicht. Das beim Deutschen Patent- und Markenamt
(DPMA) eingetragene Gebrauchsmuster gilt nur für die Bundesrepublik Deutschland.
Zudem gibt es nicht in allen Ländern die Möglichkeit des Gebrauchsmusterschutzes.
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