Gebrauchsmuster

Gebrauchsmuster
Startseite
Wer ist ein Erfinder
Von der Idee zum Patent
Patent
Gebrauchsmuster
Geschmacksmuster
Marke
Patent oder Gebrauchsmuster
Anmeldung
Tag der Erfinder
Das geistige Eigentum
Links
 
Impressum

Technische Erfindungen lassen sich schnell und kostengünstig als Gebrauchsmuster schützen lassen. Natürlich lassen sich auch chemische Stoffe, Nahrungs- und Arzneimittel als Gebrauchsmuster anmelden. Ausgenommen davon sind Verfahren, zum Beispiel Herstellungs- und Arbeitsverfahren oder Messvorgänge.
Was beim Gebrauchsmuster in paar Wochen erledigt ist, kann beim Patent einige Jahre dauern . So können Sie mit einer Gebrauchsmusteranmeldung schnell ein vollwertiges, Schutzrecht bekommen.

Das schnelle Schutzrecht

Das Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA) prüft die formellen und teilweise auch die sachlichen Schutzvoraussetzungen. So stellt die Gebrauchsmusterstelle fest, ob es sich um eine technische Erfindung handelt.

Die sachlichen Schutzvoraussetzungen

  • Neuheit,
  • erfinderische Leistung und
  • gewerbliche Anwendbarkeit

werden nicht geprüft.

Vergewissern Sie sich deshalb durch sorgfältige Recherchen, dass auch diese Voraussetzungen für ein wirksames Schutzrecht bei Ihrer Anmeldung tatsächlich vorliegen. Sonst können Sie nach der Eintragung keine Rechte aus Ihrem Gebrauchsmuster geltend machen.

Erfindung ist bis zu zehn Jahre geschützt

Hier besteht ein wesentlicher Unterschied wischen Gebrauchsmuster und Patent.
Was beim Gebrauchsmuster maximal zehn Jahre lang geschützt ist, kann beim Patent bis zu zwanzig Jahre aufrecht erhalten werden.

Der Gebrauchsmusterschutz gilt zunächst für drei Jahre. Nach jeweils drei, sechs und acht Jahren können Sie den Schutz verlängern. Dafür ist nur eine Aufrechterhaltungsgebühr zu zahlen.

Gebrauchsmuster gilt für die Bundesrepublik Deutschland

Ein Patent können Sie europa oder weltweit anmelden. Diese möglichkeit haben Sie beim Gebrauchsmuster nicht. Das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragene Gebrauchsmuster gilt nur für die Bundesrepublik Deutschland. Zudem gibt es nicht in allen Ländern die Möglichkeit des Gebrauchsmusterschutzes.
Die Schweiz, kennt kein Gebrauchsmuster. Nähere Informationen erhalten Sie bei den einzelnen Patentämtern.